AGBs

Vertragsbedingungen:  

Mit Auftragsbestätigung ensteht ein verbindlicher Vertrag an den sich der Auftragnehmer und der Auftraggeber wie folgt halten.

Mit der Buchung des Auftragnehmers wird eine Anzahlung von 50 % der vereinbarten Kosten fällig, zahlbar in bar an den Auftragnehmer, Paypal oder per Überweisung auf dessen Bankkonto binnen 14 Tagen.

Mit Eingang des Betrages gilt der vereinbarte Termin als verbindlich. Ab diesem Zeitpunkt hält der/die Auftragnehmer/in das vereinbarte Datum frei und wird an diesem Tag keine weiteren externen Termine vereinbaren.

Wird die Vorauszahlung nicht in der vereinbarten Höhe zur Anzahlung gebracht, ist der Auftragnehmer weder zur Durchführung des Auftrages noch zur Rückzahlung allfällig geleisteter Teilbeträge in geringerer Höhe verpflichtet, aber berechtigt, den Vertrag ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Für den Fall, dass die Auftraggeber sich dazu entschließen, vom abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, so ist dies nur zu folgenden Stornobedingungen möglich:

Bis 4 Wochen vor dem angegebenen Hochzeitstermin ist als Stornogebühr ein Betrag in Höhe von 50 % der vereinbarten Auftragssumme zu bezahlen, bis 2 Wochen vor dem Hochzeitstermin 75 %, bis 1 Woche vor dem Hochzeitstermin 90 % und ab 1 Woche bis zum Tag der Hochzeit 100 % vom vereinbarten Preis.

Der Restbetrag ist spätestens binnen 14 Tagen nach Erbringung der Leistung im Sinne der fotografischen Begleitung der Hochzeit, sohin 14 Tage nach dem Hochzeitstermin fällig.

Allfällige, vom Auftragnehmer vor dem Hochzeitstermin erbrachten Leistungen (Besichtigung der Location; Besprechungen mit den Auftraggebern) sind gesondert zu vergüten, sollte der Vertrag aus welchen Gründen auch immer aufgelöst werden.

Der Auftragnehmer räumt dem Brautpaar eine einfache Nutzungsbewilligung zur Verwendung und Veröffentlichung der Fotos zum nichtkommerziellen Gebrauch ein.

Die Nutzungsbewilligung geht erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars auf die Auftraggeber über. Bei allfälliger Veröffentlichung der Fotos im Rahmen der eingeräumten Nutzungsbewilligung durch die Auftraggeber haben diese den Copyright-Vermerk des Auftragnehmers in ausreichender Verbindung zum veröffentlichten Lichtbild / zu den veröffentlichten Lichtbildern anzubringen.

Die Auftraggeber erklären sich ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass der Auftragsnehmer die angefertigten Lichtbilder insbesondere zu Referenzzwecken zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt veröffentlichen, vervielfältigen und verwenden darf.

Benutzungs- und Verbotsrechte des Fotografen

Der Fotograf kann sich in jedem Fall auf die dem Urheber nach §§ 11 ff. UrhG zustehenden Rechte berufen. Er allein darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Zudem obliegt ihm das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an der Fotografie sowie auf Namensnennung. D. h. das Bild ist grundsätzlich in einer Art und Weise zu bezeichnen, dass es dem jeweiligen Fotografen zugeordnet werden kann. Auch kann der Fotograf eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an dem Werk zu gefährden.

Dem Fotograf steht das ausschließliche Recht zu, seine Bilder zu verwerten. Darunter fallen beispielsweise die Vervielfältigung, Verbreitung oder Ausstellung. Nur er darf seine Fotografien der Öffentlichkeit zugänglich machen. Auch Bearbeitungen oder Umgestaltungen seiner Bilder dürfen nur mit der Einwilligung des Fotografen veröffentlicht oder verwertet werden.

Dem Fotografen stehen sämtliche Rechte an seinen eigenen Fotografien zu. Er muss jedoch in besonderem Maße die Rechte anderer Personen beachten, wenn er Bilder von diesen macht und anschließend verwertet.

Die Auftraggeber sind darüber in Kenntnis, dass sämtliche angefertigten Lichtbilder stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum der Auftragsnehmers unterliegen. Den Auftraggebern ist der Stil des Auftragnehmers bekannt und verzichten sie sohin ausdrücklich auf Reklamationen hinsichtlich des vom Auftragsnehmer ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraumes sowie der verwendeten optischen und technischen Mittel. Nachträgliche Änderungswünsche der Auftraggeber bedürfen einer eigenen Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten. Der Auftragnehmer kann nicht garantieren, dass alle bei der Feier anwesenden Personen auch tatsächlich fotografiert werden. Der Auftragnehmer ist stets bemüht, dieses Ziel zu erreichen, falls dies von Seiten der Auftraggeber tatsächlich gewünscht ist. Aus allenfalls fehlenden Aufnahmen von bestimmten Personen kann allerdings kein Mangel abgeleitet werden. Spezifische Bilder oder Szenen kann der/die Auftragnehmer/in nicht garantieren, sodass für den Fall, dass bestimmte Sequenzen ausdrücklich gewünscht sind, dies konkret mit dem Auftragnehmer abzusprechen und gesondert zu vereinbaren ist.

Die Auftraggeber nehmen zur Kenntnis, dass es in deren alleiniger Verantwortung liegt, die Genehmigung für Fotoaufnahmen vom Veranstaltungsort, der Kirche oder sonstigen Locations einzuholen. Die Auftraggeber haben dafür zu sorgen, dass die Hochzeitsgesellschaft, der anwesende Pfarrer sowie die Dekoration so platziert sind, dass keine Sichtbeschränkung für den/die Auftragnehmer/in gegeben ist.

Es liegt im Verantwortungsbereich der Auftraggeber bzw. eines allenfalls engagierten Hochzeitsplaners/-planerin, den Auftragnehmer von den nächsten wichtigen Schritten zu informieren und anzusprechen, wann welche Fotoaufnahmen gewünscht sind bzw. auch die jeweiligen Gäste entsprechend zu gruppieren. Der Auftragnehmer ist nicht für die Organisation und Zusammenstellung der zu fotografierenden Gruppen und Sequenzen verantwortlich.

Der Auftragnehmer wird die Bilder/ Videos sorgfältig auswählen, die den Auftraggebern zur Abnahme vorgelegt werden. Die Auftraggeber haben keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung sämtlicher Bilder. Auch eine Herausgabe von Originaldateien (RAW-Dateien) erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung und Vergütung. Allfällige über die getroffene Vereinbarung hinausgehende Nachbearbeitungen gehen zu Lasten der Auftraggeber und sind gesondert zu vergüten.

Nach Erhalt der fertigen Bilder/ Videos hat der Auftraggeber die möglichkeit innerhalb zwei Wochen das Material zu sichten und ggf. Änderungen anzumerken. Änderungen die darüber hinaus stattfinden sind kostenpflichtig und werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

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